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Sonntag, 31. Januar 2021
Dienstag 15. Juli 2008

Radfahrfreundlichere Bauordnung in OÖ

Rubrik: Aktuelles
Von: Gerhard Prieler, Mirko Javurek

Laut Verordnung müssen künftig bei Neubauten erstmals auch Parkplätze oder Garagen für Fahrräder eingeplant werden, nicht mehr nur die Anzahl von Pkw-Stellplätzen.

Fahrradabstellanlagen in ausreichender Menge und Qualität werten das Image und Erscheinungsbild der Orte und Städte auf, tragen wesentlich zu einem besseren Verkehrsfluss der Fußgänger bei, ...

... und verhindern wild abgestellte Fahrräder.

"Aus" für Felgenkiller...

... und an die Hausmauern gequetschte Fahrräder

Radfahren gilt als eine der umweltfreundlichsten Fortbewegungsarten (neben den Fußgängern). Das Fahrrad hat jedoch noch einen zu geringen Stellenwert in unserer automobil-orientierten Gesellschaft. Derzeit primär für die Freizeitgestaltung eingesetzt, muss es gelingen, den Alltags-Radverkehr stark zu forcieren. Nur so kann es gelingen, den motorisierten Individualverkehr („MIV“) wesentlich zu reduzieren und die Lebensqualität deutlich zu steigern. Sinnvolle Abstellmöglichkeiten von Fahrrädern in geeigneten Fahrradabstellanlagen fördern die Benutzung des Fahrrads. Gut platzierte Fahrradabstellanlagen werten zudem das Image und Erscheinungsbild der Orte und Städte auf, tragen wesentlich zu einem besseren Verkehrsfluss der Fußgänger bei und verhindern wild abgestellte Fahrräder.

Ein wichtiger Schritt in diese Richtung wurde bereits 2006 in der Novelle des BauTG durch den Einsatz der grünen Landtagsabgeordneten Maria Wageneder gesetzt, indem erstmals ebenerdig geeignete und überdachte Abstellplätze für Fahrräder vorgeschrieben wurden. Diese noch sehr allgemein gehaltene Bestimmung im BauTG wurde nun in der BauTV durch die Vorschreibung von Anzahl und Art der Abstellplätze konkretisiert. Hier konnte die Initiative FahrRad OÖ wesentliche Beiträge zu den Bedürfnissen der Alltagsradlern einbringen. Eine wichtige Forderung war dabei, dass die Anforderungen an Abstellanlagen – insbesondere hinsichtlich Schutz vor Vandalismus, Diebstahl und Witterung – bei längerer Abstelldauer (Arbeitspendler, Wohnbereich,..) entsprechend hoch angesetzt werden.

Eigentlich ist es traurig, dass man Wohnbauträgern, Geschäften, Betrieben, Schulen und Freizeiteinrichtungen im Bauverfahren vorschreiben muss, dass sie 1. ausreichend Stellplätze zur Verfügung stellen und 2. die Fahrradabstellanlagen so konzipieren, dass diese auch genützt werden, va. von Alltagsradlern und Besuchern. Die Erfahrung zeigte jedoch, dass es erforderlich ist, da Planer und Entscheidungsträger mangels eigener Erfahrungen oft nicht die Bedürfnisse von Radfahrern kennen, oder ganz auf das Fahrrad vergessen.

Die wichtigsten Vorschriften

  • Die Anzahl (Summe) der Fahrrad-Stellplätze hat mindestens fünf zu betragen und erhöht sich je nach Anzahl an Besuchern, Kunden, Arbeitnehmern bzw. Wohnnutzfläche.
  • Mindestbreite 0,7 m und Mindestlänge 2 m.
  • Die Stellflächen sind im Übrigen mit geeigneten, Schäden an den Fahrrädern (insbesondere an den Felgen) ausschließenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen auszustatten (z.B. Anlehnbügel, Rahmenhalter, Wandgeländer, etc.). Das bedeutet das „Aus" für die berühmt-berüchtigten Felgenkiller.
  • Vorgeschriebene Überdachung ab 5 Stellplätzen.

Vollständiger Text als PDF-Datei

Oberösterreich übernimmt Vorreiterrolle

Zum Jahreswechsel soll die Verordnung dann in Kraft treten. Oberösterreich ist dann mit der Verordnung das erste Bundesland, das Fahrradgaragen oder -abstellplätze verpflichtend vorschreibt. Bisher gibt es in den Bundesländern nur Vorgaben, wonach in Wohnbauten Abstellräume existieren müssen. Die Steiermark überlegt auch eine entsprechende Novelle und hat das oberösterreichische Bautechnikgesetz bereits angefordert.



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